Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 58 Geschwindigkeitsschilder

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-1 (1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-2 (2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-2a (2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-3 (3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein

1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2.
Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3.
Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-4 (4) Absatz 3 gilt nicht für

1.
die in § 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.

Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-5 (5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.

§ 57d § 59