Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 58 Geschwindigkeitsschilder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-1 (1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-2 (2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-2a (2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-3 (3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-4 (4) Absatz 3 gilt nicht für
Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/58#abs-5 (5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 58 StVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 30.09.1981 – II R 56/78Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.05.2017 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I 1282)
BGBl. 2017 I S. 1282
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26.07.2013 Ausfertigung
§ 58 geändert und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2013 (BGBl. I 2803)
BGBl. 2013 I S. 2803
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